Betreut ein Elternteil das Kind weit über das übliche Maß hinaus, kann sich sein Geldunterhalt verringern. Der umgekehrte Schluss gilt nicht: Wer seine Kinder selten oder gar nicht sieht, muss deshalb nicht mehr Unterhalt zahlen. Einen „Strafzuschlag“ für den kontaktunwilligen Elternteil kennt das Gesetz nicht (OGH 25.09.2019, 1 Ob 107/19w).
Der Fall
Nach der Trennung der Eltern im Juni 2018 blieben die beiden Kinder, damals rund zehn und drei Jahre alt, bei der Mutter. Der Vater, ein Isolierspengler, hat noch ein älteres Kind aus einer früheren Beziehung, das damals in der Lehre war.
Die Kinder verlangten monatlich EUR 455,– und EUR 390,–. In diesen Beträgen war ein Zuschlag von 50 % enthalten, weil der Vater sein Kontaktrecht nur unterdurchschnittlich ausübe und die Mutter daher mehr leisten müsse. Außerdem sollte der Wert des Firmenautos dem Einkommen des Vaters zugeschlagen werden, und für das ältere Kind sollte kein Abzug gemacht werden. Der Vater hielt dem entgegen, die Mutter verhindere den Kontakt.
Hintergrund: Die Prozentmethode
Die Gerichte bemessen den Kindesunterhalt in durchschnittlichen Verhältnissen nach Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Der OGH nennt in dieser Entscheidung rund 18 % für Kinder von sechs bis zehn Jahren und rund 20 % für Kinder von zehn bis fünfzehn Jahren. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind wird ein Prozentpunkt (unter zehn Jahren) oder werden zwei Prozentpunkte (über zehn Jahren) abgezogen. Diese Werte sind eine Orientierungshilfe, keine starre Formel.
Die Entscheidung
Schon das Erstgericht lehnte den Zuschlag ab; das Rekursgericht bestätigte das und ließ den Revisionsrekurs zu, weil es dazu noch keine Rechtsprechung des OGH gab. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kinder nicht Folge.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, schuldet ausschließlich Geldunterhalt. Übernimmt er freiwillig mehr Betreuung als üblich, erspart sich der andere Elternteil Aufwendungen; deshalb kann der Geldunterhalt sinken. Maßgeblich sind dabei die Ersparnisse des betreuenden Elternteils, nicht die Ausgaben des Zahlenden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der Unterhalt steigt, wenn diese freiwilligen Zusatzleistungen ausbleiben. Ein solcher Zuschlag liefe auf eine unterhaltsrechtliche Bestrafung hinaus, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Mutter dem Vater offenbar nur begleitete Besuche zugestehen wollte, bei denen sich die Kinder ohnehin keine nennenswerten Versorgungsleistungen erspart hätten.
Auch die in der Fachliteratur vertretene Ansicht, zumindest bei gänzlicher Verweigerung des Kontakts komme eine Erhöhung in Betracht, überzeugte den OGH nicht. Sie setzt voraus, dass in den Prozentsätzen durchschnittliche Besuche bereits eingerechnet sind. Davon ist nach Ansicht des OGH nicht auszugehen, weil der nicht betreuende Elternteil eben nur Geld schuldet.
Auch in den beiden anderen Punkten blieben die Kinder erfolglos. Ein Firmenfahrzeug erhöht das maßgebliche Einkommen nur, wenn es privat genutzt werden darf; hier diente es ab November 2018 nur der Fahrt zu wechselnden Baustellen. Und der Lehrling war mit einer Lehrlingsentschädigung von EUR 525,– und später rund EUR 798,– noch nicht selbsterhaltungsfähig, weil diese Beträge unter dem Richtwert von damals rund EUR 1.006,– monatlich lagen. Der Abzug für die weitere Unterhaltspflicht war daher berechtigt. Erfolg hatten die Kinder nur in zweiter Instanz in einem Nebenpunkt: Für die Monate, in denen der Vater das Firmenauto noch privat nutzen durfte, wurde ein Sachbezug von monatlich EUR 500,– angesetzt, und eine Lohnsteuerrückzahlung wurde anteilig auf das Jahr verteilt. Ab 01.01.2019 blieb es bei monatlich EUR 285,– und EUR 200,–.
Was bedeutet das für Sie?
- Betreuende Elternteile: Dass der andere Elternteil die Kinder kaum sieht, erhöht den Unterhalt nicht. Ansatzpunkte sind das tatsächliche Einkommen samt Sonderzahlungen, Sachbezügen und Steuerrückzahlungen sowie ein allfälliger Sonderbedarf des Kindes.
- Zahlende Elternteile: Wer deutlich mehr betreut als üblich, kann eine Herabsetzung verlangen. Dafür sollten die Betreuungszeiten laufend dokumentiert werden.
- Firmenauto: Entscheidend ist, ob eine Privatnutzung erlaubt ist und ob der Dienstgeber einen Sachbezug verrechnet.
- Lehrlinge und Studierende: Eigenes Einkommen des Kindes verringert den Unterhalt, beendet ihn aber erst, wenn das Kind sich selbst erhalten kann.
- Unterhalt und Kontaktrecht sind getrennte Verfahren. Wer mehr Kontakt zum Kind will oder Kontakt verhindert sieht, muss das im Kontaktrechtsverfahren klären, nicht über die Höhe des Unterhalts.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Ehe- und Familienrecht zählt zu den Fachgebieten meiner Kanzlei. Unterhalt wird oft über viele Jahre gezahlt; ein Fehler bei der Bemessungsgrundlage wirkt sich daher Monat für Monat aus. Ich berechne den angemessenen Unterhalt, prüfe Einkommensunterlagen, stelle Anträge auf Festsetzung, Erhöhung oder Herabsetzung und vertrete Sie im Scheidungs-, Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren. Eine frühzeitige Beratung hilft, teure und belastende Verfahren zu vermeiden oder zumindest gut vorbereitet zu führen.
Rechtsanwalt Dr. Josef Kattner, Burgfriedstraße 17, 3300 Amstetten, Telefon 07472 677 90, E-Mail kanzlei@kattner-rechtsanwalt.at
Quelle und Hinweis
OGH 25.09.2019, 1 Ob 107/19w; Zusammenfassung auf der Website des Obersten Gerichtshofs (ogh.gv.at), Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at), abgerufen am 21.09.2026.
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