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Nach der Führerscheinabnahme weitergefahren: 16 Monate Entzug

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Wer alkoholisiert angehalten wird, den Führerschein an Ort und Stelle abgeben muss und eine halbe Stunde später trotzdem wieder ins Auto steigt, riskiert weit mehr als die übliche Entziehungsdauer. Verweigert er dann auch noch den zweiten Alkotest, liegen zwei Alkoholdelikte vor, auch wenn zwischen ihnen nur Minuten liegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entziehung der Lenkberechtigung für 16 Monate bestätigt (VwGH 16.12.2025, Ra 2023/11/0148).

Der Fall

Ein bis dahin unbescholtener Lenker aus dem Bezirk Melk wurde an einem Februarabend 2023 um 19:40 Uhr angehalten. Der Alkomat zeigte 0,60 mg/l Atemluftalkohol, das entspricht 1,2 Promille. Die Polizei nahm ihm den Führerschein vorläufig ab und untersagte ausdrücklich die Weiterfahrt. Der Mann stellte das Auto ab und ging zu Fuß in Richtung eines Kaffeehauses.

Gegen 20:36 Uhr kam er zurück, startete seinen PKW und fuhr los. Er wollte das Fahrzeug nach eigenen Angaben nur rund 400 Meter nach Hause stellen. Die Beamten fuhren ihm nach und blockierten das Fahrzeug; er hielt erst etwa 10 cm vor dem Streifenwagen an. Die Aufforderung zu einem neuerlichen Alkotest verweigerte er sofort.

Die Bezirkshauptmannschaft entzog ihm die Lenkberechtigung für insgesamt 16 Monate ab der vorläufigen Abnahme und ordnete eine Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme an. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte diese Entscheidung.

Hintergrund: Mindestentziehungsdauer

Das Führerscheingesetz (FSG) sieht für Alkoholdelikte fixe Mindestzeiten vor. Wer erstmals mit 1,2 bis unter 1,6 Promille lenkt (§ 99 Abs 1a StVO), verliert die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate. Bei einem Delikt nach § 99 Abs 1 StVO, zu dem auch die Verweigerung des Alkotests zählt, sind es mindestens sechs Monate. Wird ein Delikt nach § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren nach einem Delikt nach § 99 Abs 1a StVO begangen, beträgt die Mindestdauer zehn Monate (§ 26 Abs 2 Z 5 FSG). Dazu kommen Geldstrafen: Die in der Entscheidung wiedergegebene Fassung der StVO nennt EUR 1.200,– bis EUR 4.400,– für § 99 Abs 1a und EUR 1.600,– bis EUR 5.900,– für § 99 Abs 1.

Die Entscheidung

Der Lenker argumentierte vor dem VwGH, er sei kein Wiederholungstäter. Das Gesetz habe Fälle im Auge, in denen zwischen zwei Alkoholfahrten längere Zeit liege, nicht eine einzige Alkoholisierung an einem Abend. Außerdem sei der zweite Alkotest unzulässig gewesen, weil das Ergebnis ohnehin schon feststand; die Polizei habe damit ein weiteres Delikt konstruiert.

Der VwGH wies die Revision ab. § 26 Abs 2 Z 5 FSG verlangt nur, dass zwischen den beiden Delikten höchstens fünf Jahre liegen. Einen Mindestabstand oder eine rechtskräftige Bestrafung wegen des ersten Delikts verlangt das Gesetz nicht. Auf eine zweimalige Alkoholisierung kommt es auch nicht an, weil die Verweigerung des Alkotests für sich allein strafbar ist, selbst wenn der Betroffene nüchtern wäre.

Auch der zweite Alkotest war zulässig. Nach § 5 Abs 2 StVO darf die Polizei die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, jederzeit untersuchen; wer aufgefordert wird, hat sich dem Test zu unterziehen. Der Mann hatte nach der ersten Amtshandlung neuerlich ein Fahrzeug gelenkt und zwischendurch ein Lokal aufgesucht.

Schließlich hielt der VwGH auch die Dauer von 16 Monaten für vertretbar. Die Mindestzeit darf überschritten werden, wenn Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Tat die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene länger verkehrsunzuverlässig ist (§ 25 Abs 3 FSG). Ausschlaggebend waren das Lenken trotz abgenommenen Führerscheins und die fehlende Einsicht: Noch im Beschwerdeverfahren hatte der Lenker sein Verhalten mit der kurzen Strecke und dem geringen Verkehr verharmlost. Dass er von einer Kurzschlusshandlung sprach, half ihm nicht; gerade solche Handlungen seien eine wesentliche Ursache schwerer Unfälle. Seine bisherige Unbescholtenheit fiel deshalb nicht ins Gewicht.

Was bedeutet das für Sie?

  • Nach der Abnahme bleibt das Auto stehen. Wer nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auch nur wenige Meter fährt, setzt eine zusätzliche Tatsache, die die Entziehungsdauer deutlich verlängert.
  • Den Alkotest zu verweigern ist keine Lösung. Die Verweigerung wird nach dem strengsten Strafrahmen bestraft und führt zu einer längeren Mindestentziehung als eine Alkoholisierung von 1,2 Promille.
  • Zwei Delikte an einem Abend zählen doppelt. Die Kombination aus Alkoholfahrt und Verweigerung hebt die Mindestdauer von vier auf zehn Monate.
  • Die eigene Verantwortung im Verfahren zählt. Wer das Geschehen verharmlost, liefert der Behörde ein Argument für eine längere Entziehung. Was im Verfahren vorgebracht wird, sollte gut überlegt sein.
  • Fristen sind kurz. Gegen einen Mandatsbescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden (§ 57 Abs 2 AVG), gegen einen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (§ 7 Abs 4 VwGVG).

Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere StVO-Delikte, Strafverfügungen und Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, sind ein Spezialgebiet meiner Kanzlei. Ich prüfe, ob Anhaltung, Alkomatmessung und Bescheid den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, ob die richtige Mindestentziehungsdauer herangezogen wurde und ob eine darüber hinausgehende Dauer tatsächlich begründet ist. Ich vertrete Sie vor der Bezirkshauptmannschaft, vor dem Landesverwaltungsgericht und vor den Höchstgerichten. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte sich sofort nach der Abnahme beraten lassen, weil die ersten Schritte und Aussagen den weiteren Verlauf prägen.

Rechtsanwalt Dr. Josef Kattner, Burgfriedstraße 17, 3300 Amstetten, Telefon 07472 677 90, E-Mail kanzlei@kattner-rechtsanwalt.at

Quelle und Hinweis

VwGH 16.12.2025, Ra 2023/11/0148; Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at), abgerufen am 21.09.2026.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.