Ein Elternteil, der seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat, kann erbunwürdig sein. Das gilt aber nur, wenn das Kind gar nicht in der Lage war, ihn durch ein Testament vom Erbe auszuschließen. Wer bloß nicht wusste, dass die Eltern gesetzliche Erben sind, oder die Errichtung eines Testaments vergessen hat, war dazu sehr wohl in der Lage. Das hat der Oberste Gerichtshof nun klargestellt (OGH 28.07.2026, 2 Ob 77/26a).
Der Fall
Ein 26-jähriger Mann verstarb im Jahr 2024 ledig, kinderlos und ohne Testament. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in diesem Fall die Eltern je zur Hälfte. Im Verlassenschaftsverfahren wurde der gesamte Nachlass jedoch der Mutter eingeantwortet. Der Vater brachte daraufhin eine Erbschaftsklage ein und verlangte seinen Anteil.
Die Mutter hielt dem entgegen, der Vater sei erbunwürdig: Er war dreimal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 StGB) strafgerichtlich verurteilt worden. Der Sohn wusste, dass der Vater keinen Unterhalt geleistet hatte. Er wusste aber nicht, dass der Vater nach dem Gesetz sein Erbe sein würde. Hätte er das gewusst, hätte er ein Testament errichtet.
Hintergrund: Was heißt erbunwürdig?
Wer erbunwürdig ist, erhält aus der Verlassenschaft nichts, und zwar auch dann, wenn ihn das Gesetz oder ein Testament als Erben vorsieht. Das ABGB unterscheidet zwei Gruppen. Absolut erbunwürdig ist etwa, wer gegen den Verstorbenen eine schwere vorsätzliche Straftat begangen hat (§ 539 ABGB) oder dessen letzten Willen zu vereiteln versucht hat (§ 540 ABGB). Daneben kennt das Gesetz relative Erbunwürdigkeitsgründe (§ 541 ABGB), zu denen die gröbliche Vernachlässigung familiärer Pflichten gehört. Sie sind als Auffangnetz gedacht: Das Gesetz springt nur dort ein, wo der Verstorbene selbst nicht mehr reagieren konnte. In beiden Gruppen gilt, dass die Erbunwürdigkeit entfällt, wenn der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er verziehen hat.
Die Entscheidung
Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage des Vaters ab. Sie meinten, der Rechtsirrtum des Sohnes sei jener „Unkenntnis“ gleichzuhalten, bei der das Gesetz die Erbunwürdigkeit eingreifen lässt.
Der OGH teilte diese Ansicht nicht. Die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 541 Z 3 ABGB) zählt zu den sogenannten relativen Erbunwürdigkeitsgründen. Diese greifen nur, wenn der Verstorbene wegen Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, die Erbenstellung des Betroffenen selbst zu beseitigen. Mit „Unkenntnis“ ist gemeint, dass der Verstorbene die Tatsachen nicht kannte, die den Erbunwürdigkeitsgrund begründen, also etwa von der Verfehlung gar nichts wusste. Ein bloßer Rechtsirrtum oder schlichtes Vergessen reicht nicht.
Der OGH hielt außerdem fest, dass „enterben“ in § 541 ABGB weit zu verstehen ist: Gemeint ist jede Möglichkeit, die Erbenstellung durch eine letztwillige Verfügung zu verhindern, auch durch ein sogenanntes negatives Testament, in dem lediglich angeordnet wird, dass eine bestimmte Person nichts erhalten soll.
Der Vater ist daher nicht erbunwürdig; dieser Streitpunkt ist nach dem OGH abschließend erledigt. Aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen wurde die Rechtssache aus einem anderen Grund: Der Vater hatte schlicht die Zahlung von EUR 50.513,91 begehrt. Eine Erbschaftsklage ist aber grundsätzlich auf Herausgabe der Erbschaft oder einer Quote zu richten; ein reines Zahlungsbegehren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Verlassenschaft nur aus Geld besteht. Der Vater erhält nun Gelegenheit, sein Klagebegehren entsprechend richtigzustellen.
Was bedeutet das für Sie?
- Das Gesetz korrigiert Versäumnisse nur ausnahmsweise. Wer die Verfehlungen eines Angehörigen kennt und dennoch nichts verfügt, kann sich nicht darauf verlassen, dass dieser später als erbunwürdig gilt.
- Die gesetzliche Erbfolge überrascht viele. Bei ledigen, kinderlosen Personen erben die Eltern, und zwar auch jener Elternteil, zu dem seit Jahren kein Kontakt besteht.
- Ein kurzes Testament genügt. Eltern sind seit 01.01.2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Wer einen Elternteil ausschließen möchte, kann das daher durch eine formgültige letztwillige Verfügung vollständig erreichen.
- Auf die Form kommt es an. Ein Testament, das den strengen Formvorschriften nicht entspricht, ist ungültig; dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge.
- Das Klagebegehren muss stimmen. Auch wer im Recht ist, kann an der Formulierung scheitern: Die Erbschaftsklage verlangt ein richtig gefasstes Begehren. Ein Fehler kostet Zeit und Geld.
- Im Verlassenschaftsverfahren rechtzeitig handeln. Wer sich auf Erbunwürdigkeit berufen will oder einer solchen Behauptung ausgesetzt ist, sollte früh klären, welche Tatsachen der Verstorbene kannte. Genau darauf kommt es nach dieser Entscheidung an.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Das Erbrecht zählt zu den Fachgebieten meiner Kanzlei. Ich berate bei der Errichtung von Testamenten, prüfe bestehende letztwillige Verfügungen auf ihre Gültigkeit und vertrete Erben, Pflichtteilsberechtigte und Angehörige im Verlassenschaftsverfahren sowie im Erbschaftsstreit vor Gericht. Gerade in Familien mit abgebrochenem Kontakt, in Patchworkfamilien oder bei unverheirateten Paaren führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu Ergebnissen, die niemand gewollt hat. Ein Beratungsgespräch schafft hier Klarheit, bevor es zu spät ist.
Rechtsanwalt Dr. Josef Kattner, Burgfriedstraße 17, 3300 Amstetten, Telefon 07472 677 90, E-Mail kanzlei@kattner-rechtsanwalt.at
Quelle und Hinweis
OGH 28.07.2026, 2 Ob 77/26a; Zusammenfassung auf der Website des Obersten Gerichtshofs (ogh.gv.at), Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at), abgerufen am 21.09.2026.
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