Ein Wegerecht kann durch jahrzehntelange Benützung ersessen werden. Das gelingt aber nur, wenn der Benützer während der gesamten Zeit redlich ist, also glauben darf, dass ihm das Recht zusteht. Eine Tafel mit der Aufschrift „Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“ zerstört diesen guten Glauben. Selbst mehr als 50 Jahre Benützung führten deshalb zu keinem Wegerecht (OGH 28.10.2015, 9 Ob 57/15w).
Der Fall
Zwischen einem Hotel und dem Nachbarhaus verläuft ein rund 1,5 Meter breites Gässchen, das im Eigentum der Nachbarin steht. Das Hotel hat dort einen Seiteneingang mit Skikeller und Lift, den Gäste, Mitarbeiter und Lieferanten zumindest seit 1960 benützen.
Zumindest seit 1962 stehen an beiden Enden des Gässchens Tafeln, die den Durchgang nur bis auf Widerruf gestatten. 1967 und 1968 ließ der damalige Eigentümer des Weges Tore anbringen, die tagsüber meist offen und nachts versperrt sind. Die Pächter des Hotels hatten einen Schlüssel, den sie allerdings von einem anderen Nachbarn erhalten hatten. Als um 2013 die Schlösser getauscht wurden, bekamen die Hoteleigentümerinnen keinen Schlüssel mehr.
Sie klagten auf Feststellung eines ersessenen Gehrechts, auf Unterlassung von Absperrungen und auf Ausfolgung eines Schlüssels. Die Tafeln hätten sich nur an die Allgemeinheit gerichtet, nicht an die tatsächlich Nutzungsberechtigten.
Hintergrund: Ersitzung einer Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit wie ein Geh- oder Fahrrecht, die nicht im Grundbuch steht, kann der redliche Besitzer nach 30 Jahren ersitzen (§ 1470 ABGB); gegenüber Gemeinden, Kirchen und anderen juristischen Personen sind es 40 Jahre (§ 1472 ABGB). Notwendig ist, dass das Recht die ganze Zeit hindurch wie ein eigenes ausgeübt wird und dass der Besitz redlich ist. Redlich ist, wer glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Diese Redlichkeit wird im Zweifel vermutet (§ 328 ABGB); wer die Ersitzung bestreitet, muss also Umstände aufzeigen, die den guten Glauben ausschließen.
Die Entscheidung
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr überwiegend statt: Die Tafeln hätten nur den „Durchgang“ unter Vorbehalt gestellt, nicht aber den „Zugang“ zum Seiteneingang.
Der OGH stellte das abweisende Ersturteil wieder her. Der gute Glaube fällt nicht erst weg, wenn der Benützer sicher weiß, dass ihm kein Recht zusteht. Es genügt, dass er Umstände kennt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Benützung wecken müssen. Macht der Eigentümer die Benützung eines Weges von Bedingungen abhängig, etwa durch eine Tafel „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“, so zeigt er damit, dass er die Benützung nur duldet und kein Recht einräumt. Die Rechtsprechung spricht von einer Scheinservitut.
Maßstab ist der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer. Dieser konnte aus den Tafeln unschwer erkennen, dass er den Weg nur aufgrund einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis benützt. Für die spitzfindige Unterscheidung zwischen „Durchgang“ und bloßem „Zugang“ gab es keinen Anhaltspunkt. Die Benützer waren daher seit 1962 unredlich, die Ersitzung war seit damals unterbrochen. Dass die Ersitzungszeit schon vor 1962 abgelaufen gewesen wäre, hatten die Klägerinnen nicht einmal behauptet. Auch der Schlüssel half ihnen nicht: Er stammte von einem anderen Nachbarn, und es stand nicht fest, dass die Eigentümerin des Weges davon überhaupt wusste.
Was bedeutet das für Sie?
- Eigentümer können vorbeugen. Wer die Benützung seines Weges duldet, aber kein Recht entstehen lassen will, sollte das deutlich sichtbar machen. Eine Tafel an beiden Enden des Weges genügt; sie sollte mit Foto und Datum dokumentiert werden.
- Lange Benützung allein reicht nicht. Auch 50 Jahre begründen kein Wegerecht, wenn der Benützer an seiner Berechtigung zweifeln musste. Tafeln, Schranken, versperrte Tore oder eine ausdrückliche Erlaubnis auf Widerruf sprechen gegen eine Ersitzung.
- Wer auf einen Weg angewiesen ist, braucht einen Vertrag. Ein Hotel, ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Wohnhaus, dessen Zufahrt über fremden Grund führt, sollte das Recht schriftlich vereinbaren und im Grundbuch eintragen lassen.
- Ein Schlüssel ist noch kein Recht. Wer einen Torschlüssel nur aus Gefälligkeit oder von dritter Seite erhalten hat, kann daraus keine gesicherte Rechtsposition ableiten.
- Vor dem Kauf prüfen. Bei Liegenschaften ist zu klären, ob Zugang und Zufahrt rechtlich gesichert sind oder nur geduldet werden. Ein Blick ins Grundbuch und an Ort und Stelle erspart spätere Prozesse.
- Beweise sichern. Im Streitfall entscheiden oft alte Fotos, Zeugen und Urkunden darüber, seit wann ein Weg benützt wird und seit wann Tafeln oder Tore bestehen.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Liegenschaftsrecht und Agrarrecht zählen zu den Fachgebieten meiner Kanzlei. Streitigkeiten um Geh- und Fahrrechte, Zufahrten zu Feldern und Wäldern, Leitungsrechte oder Grenzen betreffen im Mostviertel viele Haus- und Grundeigentümer sowie landwirtschaftliche Betriebe. Ich prüfe, ob ein Recht ersessen wurde oder durch Nichtausübung wieder erloschen ist, verfasse Dienstbarkeitsverträge samt Eintragung im Grundbuch und vertrete Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen vor Gericht.
Rechtsanwalt Dr. Josef Kattner, Burgfriedstraße 17, 3300 Amstetten, Telefon 07472 677 90, E-Mail kanzlei@kattner-rechtsanwalt.at
Quelle und Hinweis
OGH 28.10.2015, 9 Ob 57/15w; Zusammenfassung auf der Website des Obersten Gerichtshofs (ogh.gv.at), Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at), abgerufen am 21.09.2026.
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