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Motorradunfall in Jeans: Weniger Schmerzengeld trotz fremder Schuld

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Wer ohne Schutzkleidung Motorrad fährt, muss sich bei einem Unfall eine Kürzung seines Schmerzengelds gefallen lassen, soweit die Verletzungen mit Schutzkleidung geringer ausgefallen wären. Das gilt nicht nur auf der Freilandstraße, sondern auch bei kurzen Fahrten im Ortsgebiet, und zwar selbst dann, wenn der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat (OGH 27.02.2018, 2 Ob 44/17k).

Der Fall

Ein Motorradfahrer wollte vor einer geplanten Ausfahrt noch schnell tanken. Für die knapp fünf Kilometer zur Tankstelle trug er Jeans und Turnschuhe; Lederkombi und Motorradstiefel blieben zu Hause. Auf der Rückfahrt im Ortsgebiet übersah ihn ein entgegenkommender PKW-Lenker beim Linksabbiegen. Bei der Kollision fuhr der Motorradfahrer zwischen 55 und 62 km/h, erlaubt waren 50 km/h. Auch mit 50 km/h hätte er den Unfall nicht verhindern können.

Die Folgen waren schwer: ein offener Trümmerbruch des Unterschenkels mit durchtrennter Arterie, mehrere Operationen, eine Versteifung des Sprunggelenks, eine Verkürzung des Beins und volle Arbeitsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf. Nach den Feststellungen wäre mit Schutzkleidung nur ein geschlossener Bruch eingetreten; die Verletzungsfolgen wären dann mit einem Drittel der tatsächlichen Folgen einzuschätzen gewesen.

Der Verletzte verlangte zuletzt EUR 80.059,69, davon EUR 43.000,– Schmerzengeld, sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Gegenseite anerkannte ihre Haftung nur zu zwei Dritteln und wandte ein Mitverschulden ein.

Hintergrund: Zwei Arten von Mitverschulden

Schadenersatz kann aus zwei verschiedenen Gründen gekürzt werden. Entweder hat der Geschädigte den Unfall selbst mitverursacht, etwa durch überhöhte Geschwindigkeit; dann werden alle Ansprüche nach einer Quote geteilt. Oder er hat den Unfall zwar nicht verursacht, aber zu wenig für seine eigene Sicherheit getan, etwa den Gurt nicht angelegt; dann werden nur jene Ansprüche gekürzt, die gerade auf diese Sorglosigkeit zurückgehen. In diesem Fall ging es um beides.

Die Entscheidung

Zur Schuld am Unfall: Eine Vorrangverletzung wiegt schwerer als andere Verkehrsverstöße. Die Gerichte gingen zugunsten des Motorradfahrers von einer Überschreitung um nur 5 km/h aus. Gegenüber der gravierenden Vorrangverletzung des PKW-Lenkers ist das vernachlässigbar. Selbstverständlich ist das nicht: In früheren Fällen, auf die der OGH verweist, führten 60 km/h im Ortsgebiet trotz Vorrangverletzung des Gegners zu einem Mitverschulden von einem Viertel. Der Unfallgegner und sein Haftpflichtversicherer haften daher zur Gänze.

Zur Schutzkleidung: Eine gesetzliche Pflicht besteht nur für den Sturzhelm. Darauf allein kommt es aber nicht an. Ein Mitverschulden liegt auch vor, wenn sich in den beteiligten Verkehrskreisen das allgemeine Bewusstsein gebildet hat, dass jeder einsichtige und vernünftige Fahrer solche Schutzmaßnahmen ergreift. Für kurze Überlandfahrten hatte der OGH das bereits in der Entscheidung 2 Ob 119/15m bejaht. Nun dehnte er diese Rechtsprechung auf das Ortsgebiet aus: Motorräder beschleunigen stark, im Ort ist der Verkehr dichter, und der Fall selbst zeige, dass Schutzkleidung auch bei geringerer Geschwindigkeit schwere Verletzungen verhindern kann.

Im Ergebnis haften die Beklagten für alle Schäden zur Gänze, für das Schmerzengeld aber nur zu drei Vierteln, soweit das Fehlen der Schutzkleidung für die Schmerzen ursächlich war. Statt der begehrten EUR 43.000,– wurden EUR 35.000,– an Schmerzengeld zugesprochen. Die Verunstaltungsentschädigung, der Fahrzeugschaden und die Kosten für ein Auto mit Automatik wurden nicht gekürzt. Der OGH betonte, dass damit keine Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung eingeführt wird. Es geht nur darum, wer das zusätzliche Risiko trägt, das der Fahrer freiwillig eingegangen ist.

Was bedeutet das für Sie?

  • Schutzkleidung auch auf kurzen Wegen. Die Fahrt zur Tankstelle oder zum Bäcker ist rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Ausfahrt am Wochenende.
  • Die Kürzung trifft das Schmerzengeld. Sachschäden, Verdienstentgang und Verunstaltungsentschädigung bleiben nach dieser Rechtsprechung ungekürzt. Gekürzt wird nur für jene Schmerzen, die mit Schutzkleidung vermieden worden wären.
  • Geringe Tempoüberschreitungen schaden nicht immer. Gegenüber einer klaren Vorrangverletzung können wenige km/h außer Betracht bleiben. Bei größeren Überschreitungen droht aber eine Schadensteilung.
  • Versicherer wenden Mitverschulden regelmäßig ein. Ob und in welchem Ausmaß der Einwand berechtigt ist, hängt von medizinischen und technischen Gutachten ab. Ein erstes Angebot der Versicherung sollte nicht ungeprüft angenommen werden.
  • Feststellungsbegehren nicht vergessen. Bei Dauerfolgen sichert nur die gerichtliche oder vom Versicherer anerkannte Feststellung der Haftung auch künftige Ansprüche.

Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Verkehrsrecht, Schadenersatz und Schmerzengeld zählen zu den Fachgebieten meiner Kanzlei. Nach einem Verkehrsunfall geht es um weit mehr als den Blechschaden: Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflege- und Haushaltshilfe, Verunstaltungsentschädigung und die Absicherung künftiger Schäden. Ich mache Ihre Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend, prüfe Mitverschuldenseinwände und Vergleichsangebote und vertrete Sie vor Gericht. Bei klarer Haftung der Gegenseite hat diese in der Regel auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu ersetzen.

Rechtsanwalt Dr. Josef Kattner, Burgfriedstraße 17, 3300 Amstetten, Telefon 07472 677 90, E-Mail kanzlei@kattner-rechtsanwalt.at

Quelle und Hinweis

OGH 27.02.2018, 2 Ob 44/17k; Zusammenfassung auf der Website des Obersten Gerichtshofs (ogh.gv.at), Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at), abgerufen am 21.09.2026.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.