Kurz gefasst
Ein Hund muss nicht immer an der Leine sein. Wer ihn frei laufen lässt, muss ihn aber ständig im Blick behalten und jederzeit durch Zuruf lenken können. Verliert der Halter seinen Hund auch nur für wenige Sekunden aus den Augen, und verletzt der Hund in diesem Moment jemanden, haftet der Halter. Das gilt auch für Hunde, die bisher immer gutmütig und gehorsam waren: Einen „Freibiss“ gibt es nicht (OGH 16.12.2025, 4 Ob 163/25m).
Der Fall
Eine 81-jährige Frau verbrachte mit ihrer Familie den Urlaub in einer Ferienwohnung in Tirol. Am 27.03.2023 führte sie den kleinen Hund ihrer Tochter an der Leine über den Parkplatz der Ferienanlage. Die Vermieterin der Ferienwohnung ging zur selben Zeit mit ihrem eigenen, nicht angeleinten Hund, einem Australian Shepherd, in Richtung Parkplatz. Der Hund lief teils neben ihr, teils einige Meter voraus. Beim Umrunden einer Hausecke verlor die Vermieterin ihren Hund für zumindest wenige Sekunden aus den Augen.
Genau in diesem Moment rannte ihr Hund auf den kleinen Hund des Gastes zu, packte ihn im Genick und zerrte ihn weg. Die Frau ließ die Leine nicht los, wurde mitgerissen und stürzte. Sie erlitt einen Bruch des zwölften Brustwirbels, der in erheblicher Fehlstellung verheilte. Seither ist sie auf Gehstöcke angewiesen, litt monatelang unter Albträumen und braucht bis heute Hilfe im Haushalt.
Sie klagte die Hundehalterin auf Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Folgen. Die Halterin verteidigte sich damit, ihr Hund sei besonders gehorsam, habe nie aggressives Verhalten gezeigt und sei durch eine sogenannte „virtuelle Leine“, also durch Sicht- und Rufkontakt, ausreichend beaufsichtigt gewesen.
Hintergrund: Die Tierhalterhaftung
Nach § 1320 Abs 1 ABGB haftet, wer ein Tier hält, für Schäden, die das Tier anrichtet, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Die Beweislast ist also umgekehrt: Nicht der Verletzte muss dem Halter einen Fehler nachweisen, sondern der Halter muss zeigen, dass er alles Nötige getan hat. Gelingt ihm das nicht, haftet er, und zwar auch dann, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft.
Welche Vorkehrungen nötig sind, hängt von den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und von den Umständen ab: Je gefährlicher das Tier, desto mehr Sorgfalt ist verlangt. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Für die Alm- und Weidewirtschaft enthält § 1320 Abs 2 ABGB eine eigene Regel, nach der sich der Halter an anerkannten Standards der Tierhaltung orientieren kann.
Die Entscheidung
Erstgericht und Berufungsgericht bejahten die Haftung der Hundehalterin. Sie sprachen der Verletzten EUR 41.767,60 zu, darunter Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten, und stellten die Haftung für künftige Schäden fest. Ein Teil des Zahlungsbegehrens wurde abgewiesen.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Halterin zurück. Das Maß der Sorgfalt hängt vom Einzelfall ab; der OGH greift nur bei einer groben Fehlbeurteilung ein, und eine solche lag nicht vor. Die Vorinstanzen hatten verlangt, dass die Halterin ihren Hund auf dem Gelände ihres Beherbergungsbetriebs außerhalb des eingezäunten Bereichs entweder anleint oder dafür sorgt, dass er in Hör- und Sichtweite bleibt, damit sie ihn auf Kommando zurückrufen kann. Das hielt der OGH für vertretbar.
Der OGH bestätigte seine bisherige Linie: Die Aufsicht über einen Hund muss nicht immer in der Leine bestehen. Es genügt, dass die Aufsichtsperson den Hund, wenn er gehorcht, stets im Auge behält und ihn durch Zuruf leiten kann. Wesentlich ist, dass der Halter das Verhalten des Tieres wirkungsvoll beeinflussen kann. Diese Möglichkeit hatte die Halterin nicht mehr, nachdem sie ihren Hund aus den Augen verloren hatte, auch wenn es nur für wenige Sekunden war.
Zwei weitere Einwände ließ der OGH nicht gelten. Erstens setzt die Haftung nicht voraus, dass der Hund schon einmal auffällig geworden ist; auch bisher gutmütige Hunde müssen beaufsichtigt werden. Zweitens konnte sich die Halterin nicht darauf berufen, auf dem eigenen Grundstück nicht mit solchen Vorfällen rechnen zu müssen: Sie vermietet Ferienwohnungen und wusste, dass die Gäste mit einem Hund angereist waren. Sie musste daher damit rechnen, auf dem Parkplatz auf fremde Hunde zu treffen.
Zur Höhe des Schmerzengeldes hielt der OGH fest, dass es eine einmalige Abfindung für das gesamte Ungemach ist, auch für die Zukunft. Vergleiche mit „Schmerzperioden“ aus anderen Verfahren sind nur eine Orientierungshilfe, keine Rechenmethode. Berücksichtigt wurden das Alter der Verletzten, die Dauerfolgen, die Gehstöcke, die Albträume und die Abhängigkeit von Pflege und Haushaltshilfe.
Was bedeutet das für Sie?
- Freilauf ist erlaubt, aber nur mit Blickkontakt. Wer seinen Hund ohne Leine führt, muss ihn ständig sehen und jederzeit abrufen können. Hausecken, Hecken und Kurven sind heikle Stellen: Wenige Sekunden ohne Sicht können reichen.
- „Der tut nichts“ ist kein Argument. Auch ein bisher friedlicher, gut erzogener Hund muss beaufsichtigt werden. Ein erster Vorfall genügt für die Haftung.
- Am eigenen Grundstück gelten dieselben Regeln, sobald Fremde dort verkehren. Wer Zimmer, Ferienwohnungen oder Urlaub am Bauernhof anbietet, muss damit rechnen, dass Gäste mit Hunden kommen, und seinen eigenen Hund darauf einstellen.
- Die Beweislast liegt beim Halter. Er muss nachweisen, dass er ausreichend verwahrt und beaufsichtigt hat. Im Zweifel haftet er.
- Die Folgen können teuer werden. Neben Schmerzengeld drohen Heilungs- und Pflegekosten, Haushaltshilfe und die Haftung für Spätfolgen. Eine Haftpflichtversicherung für den Hund ist unverzichtbar; in Niederösterreich ist bei der Meldung der Hundehaltung ohnehin eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen (§ 4 Abs 1 Z 6 NÖ Hundehaltegesetz).
- Als Verletzter: Vorfall dokumentieren. Zeugen, Fotos, ärztliche Befunde und ein Schmerztagebuch erleichtern die Durchsetzung der Ansprüche erheblich.
Wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Schadenersatz und Schmerzengeld zählen zu den Fachgebieten meiner Kanzlei. Ich vertrete Verletzte gegenüber Tierhaltern und deren Haftpflichtversicherungen, mache Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten sowie Verdienstentgang geltend und setze bei Dauerfolgen die Feststellung der Haftung für die Zukunft durch. Hundehalter und landwirtschaftliche Betriebe berate ich zu ihren Sorgfaltspflichten und vertrete sie, wenn Ansprüche gegen sie erhoben werden. Ein frühes Gespräch hilft, die Beweislage zu sichern und die Ansprüche richtig zu beziffern.
Rechtsanwalt Dr. Josef Kattner, Burgfriedstraße 17, 3300 Amstetten, Telefon 07472 677 90, E-Mail kanzlei@kattner-rechtsanwalt.at
Quelle und Hinweis
OGH 16.12.2025, 4 Ob 163/25m; Zusammenfassung auf der Website des Obersten Gerichtshofs (ogh.gv.at), Volltext im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at), abgerufen am 28.09.2026.